Geld zurück aus Lebens- und Rentenversicherungen!

Liebe Leserinnen und Leser,
liebe Interessenten und Partner,

Sie haben sich einst für den Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung entschieden und denken nun darüber nach, sich von dieser zu trennen. Eine solche Entscheidung will wohl überlegt sein, denn nicht ohne Grund haben Sie den Antrag zum Abschluss irgendwann unterzeichnet. Wir können Ihnen Ihre Entscheidung nicht abnehmen, wollen Ihnen aber helfen, mit den nachfolgenden Informationen und Fakten die richtige Entscheidung zu treffen.

Wir, von der PACTA INVEST GmbH, beschäftigen uns seit 2004 mit dem Ankauf von Lebens- und Rentenversicherungen. Neben einer schnellen Auszahlung konnten wir in vielen Fällen durch die Nachbearbeitung mit Hilfe erfahrener Rechtsanwälte ansehnliche Mehrerlöse aus den Policen generieren. Beim Lesen unseres Ratgebers wünschen wir Ihnen viel Freude und die notwendige Aufmerksamkeit. Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch für weitere Fragen zur Seite.

Kürzung der Bewertungsreserven

Erinnern Sie sich? Sommer 2014 – 7:1 gegen Brasilien und danach der 4. Weltmeistertitel für die deutsche Nationalmannschaft. Im Schatten dieser Ereignisse wurde ein Gesetz auf den Weg gebracht, das weitreichende Auswirkungen auf die künftigen Ablaufleistungen von Lebensversicherungen hat. Auch Ihre Police könnte davon betroffen sein!

Das sogenannte Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) erlaubt es den Versicherern die Bewertungsreserven zu kürzen. Die Folge: Die Auszahlungssummen für Lebensversicherungen sinken - und damit auch die Renditen der Policen.

 

Die Versicherer machen großzügig Gebrauch von den neuen Regeln. Kunden, deren Lebensversicherungen auslaufen oder die ihre Verträge vorzeitig kündigen, bekommen deutlich geringere Summen ausgezahlt, als ihnen bisher prognostiziert wurde.

Sollten die neuen Regeln vor allem kleinen Versicherern in der Niedrigzins-Phase einen Finanzpuffer einräumen, greifen auch die großen Anbieter auf diese Möglichkeit zurück und schütten weniger Geld an ihre Kunden aus.

Kunden, deren Vertrag regulär ausläuft oder die ihre Police vorzeitig kündigen, erhielten bislang die Hälfte der Bewertungsreserven, die auf ihre Lebensversicherung entfallen. Seit dem 7. August 2014 dürfen die Versicherer aber nur noch den Anteil an festverzinslichen Reserven ausschütten, der ihren eigenen „Sicherungsbedarf“ übersteigt. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Versicherer die Bewertungsreserven vollständig streichen werden.

Tipp1
GARANTIEZINS ≠ RENDITE AUF BEITRAGSZAHLUNGEN

Ein weit verbreiteter Irrtum hinsichtlich der Verzinsung von Lebensversicherungen liegt im sogenannten Garantiezins. Der Garantiezins (derzeit 0,90 %) wird nur auf den Teil der Versicherungsbeiträge gewährt, der nach Abzug von Verwaltungs-, Vertriebs- und Risikokosten verbleibt.

Nach Schätzungen des Bundes der Versicherten beträgt der Sparanteil je nach Versicherer etwa 50 bis 70 Prozent der gesamten Beitragszahlungen. In anderen Worten: 30 bis 50 Prozent der Beiträge zahlen Sie für Verwaltungskosten, Provisionen und Risikovorsorge.

Eine realistische Beurteilung der Rentabilität Ihres Vertrages können Sie nur dann vornehmen, wenn Sie die tatsächliche Höhe des Sparanteils Ihres Vertrages kennen.

Tipp 2
Vermeiden Sie unnötige Steuern

Für die Besteuerung von Lebens- oder Rentenversicherungen gelten folgende Regelungen:

⇒ Verträge die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden sind steuerfrei (Ausnahmen existieren bei Sicherungsübereignungen von Policen).

⇒ Auf Verträge die 2005 und später abgeschlossen wurden, zahlen Versicherte 25 % Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag, sobald der Vertrag Gewinne erwirtschaftet.

Beim Verkauf sollten Sie sich informieren, wie der Ankäufer die Steuerthematik handhabt. Da einige Anbieter die Steuern zusätzlich abziehen, obwohl diese vom Finanzamt nicht erhoben werden, können durch diese Praktik gravierende Nachteile entstehen.

Im Gegenzug profitieren Sie bei richtiger Handhabe von Erstattungen, die zu echten Mehrerlösen führen können.

Hinweis: Bei den hier getroffenen Aussagen handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung. Sollten Sie diesbezüglich Bedarf haben, dann kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Tipp 3
Achten Sie auf Ihren Versicherungsschutz!

Bevor Sie einen Verkauf angehen, sollten Sie abklären, welche Risiken mit Ihrer Lebensversicherung abgedeckt sind. Enthält diese neben dem Todesfallschutz beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) oder eine Unfallversicherung (UV), dann sollten Sie abklären, ob Sie diese Absicherung noch benötigen und am Markt auch noch bekommen.

Mittlerweile gibt es viele Möglichkeiten einer Risikoabsicherung und das zu oftmals sehr günstigen Konditionen. Vergleichen Sie den Risikobeitrag Ihrer Versicherung z.B. mit dem Beitrag einer Risikolebensversicherung. Selbstverständlich sollten Sie auch die Leistungen der Anbieter im Ernstfall in den Vergleich einbeziehen.

Der reine Risikoschutz wird übrigens auch von vielen unabhängigen Beratern empfohlen!

Tipp 4
BEITRAGSZAHLUNGEN UND KÜNDIGUNGSFRISTEN

Versicherungsverträge unterliegen unterschiedlichen Kündigungsfristen. Diese reichen von einem Monat zum nächsten Monatsende, bis hin zu einem Jahr. Dabei sind auch die Beitragszahlungsvarianten und der Tarif zu beachten. Im Rahmen unserer Dienstleistungen werden sämtliche Verträge sofort und garantiert innerhalb von 18 Tagen ausbezahlt und bis zu einem Jahr vorfinanziert.

Ausschlaggebend für die Auszahlung ist der aktuelle Rückkaufswert zzgl. der bis dahin entstandenen Überschussanteile des Versicherungsvertrages. Die Auszahlung kann somit deutlich niedriger ausfallen, als die bisher einbezahlten Beiträge.

Tipp 5
Policendarlehen - Vorsicht!

Das Policendarlehen ist eine Alternative zur Kündigung, der Beitragsfreistellung oder dem Verkauf der Lebensversicherung, wenn es darum geht, kurzfristig Liquidität zu generieren.

Die Fragen, die Sie sich bei der Inanspruchnahme eines Policendarlehens stellen müssen, lauten:

• Kann ich das Policendarlehen in absehbarer Zeit zurückzahlen oder halte ich mit dem Darlehen nur die Police am Leben?

• Welche Rendite bringt mir meine Police nach Abzug der Darlehenszinsen?

• Habe ich nach Verrechnung des Darlehens gegen die Todesfallsumme einen ausreichenden Versicherungsschutz?

 

Eine Kündigung oder Verkauf kann in vielen Fällen dazu führen, sich von langfristigen Verpflichtungen zu befreien. Der Risikoschutz kann mit reinen Risikoversicherungen effektiver und meist auch preiswerter erreicht werden.

Wenn Sie sich für ein Policendarlehen entschieden haben, dann sind folgende Fragen zu prüfen:

Sind die Zinskonditionen für die gesamte Laufzeit vereinbart oder handelt es sich um variable Zinsen, die im Laufe der Zeit steigen können?
Besteht eine jederzeitige, gebührenfreie Tilgungsmöglichkeit?

Tipp 6
WELCHE MEHRWERTE STECKEN IN IHRER POLICE?

In den letzten Jahren wurden von den Oberlandesgerichten, vom Bundesgerichtshof und auch vom Europäischen Gerichtshof viele wegweisende Entscheidungen zu Verbraucherrechten gefällt. Im Mittelpunkt standen meist die Rückkaufswerte, die nach Ansicht der Gerichte in vielen Fällen falsch berechnet wurden.

Weitere bahnbrechende Urteile zum Widerrufsrecht geben dem Verbraucher die Möglichkeit, Verträge unter bestimmten Voraussetzungen rückabzuwickeln und dadurch hohe Mehrwerte zu generieren.

Für den Verbraucher erweist es sich häufig als äußerst schwierig nachzuvollziehen, welche tatsächlichen Ansprüche gegenüber seinem Versicherungsunternehmen existieren.

Wir empfehlen den Rat von Experten einzuholen, denn es gibt am Markt eine Vielzahl von Versicherungsverträgen mit sehr hohem Nachzahlungspotenzial. Das sollten Sie nicht verschenken!

Tipp 7
GEGENRECHNUNG VON VERKAUFSVERLUSTEN

Lebensversicherungspolicen zu verkaufen ist meist lukrativer als Sie zu kündigen. Doch auch beim Verkauf kann ein Verlust entstehen. Diesen Verlust können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil über die steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus Lebensversicherungsverkäufen entschieden.

Das heißt für Sie, dass Sie durch den Verkauf Ihrer Police entstandene Verluste Gewinnen aus Kapitalvermögen wie z.B. Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapiergeschäften gegenrechnen können. Voraussetzung ist, dass diese den Freibetrag von 801 € (Ehepaare 1602 €) überschreiten.

Wenn es im betreffenden Jahr keine ausreichenden Kapitalerträge gibt, können Sie die Verluste solange vortragen bis sie vollständig ausgeglichen sind.

Auf Antrag verrechnet das Finanzamt den Verlust aus der Lebensversicherung mit den Gewinnen aus Kapitalvermögen. Die Verluste geltend zu machen, lohnt sich auch wenn aktuell noch keine positiven Kapitalerträge absehbar sind.

Hinweis: Bei den hier getroffenen Aussagen handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratung. Sollten Sie diesbezüglich Bedarf haben, dann kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater.

Tipp 8
KAUFPREISZAHLUNG: AUF DEN AUSZAHLUNGSBETRAG UND

Der BVZL (Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen e.V.) nennt in seinem Leitfaden zwei wichtige Kriterien für die Auszahlung des Kaufpreises:

1. Auszahlungen des Kaufpreises in einer Summe: Um finanzielle Risiken zu vermeiden, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Kaufpreis in einer Summe ausbezahlt wird. Es gab und gibt Angebote am Markt, nach denen der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum gestreckt in Raten ausbezahlt wird. Vielen dieser Anbieter wurde dieses Geschäftsgebaren von der BaFin bereits untersagt, da es erhebliche Risiken für den Verkäufer birgt.

2. Schnelligkeit der Auszahlung: Der Verbraucher sollte laufend und zeitnah über den Bearbeitungsstand, den Kaufpreis und die Auszahlungsmodalitäten informiert werden.

 Wir bezahlen Ihre Verträge sofort nach Erhalt der Abtretungsanzeige durch das Versicherungsunternehmen und garantiert innerhalb von 18 Tagen aus. Unsere schnellsten Auszahlungen erfolgten bereits nach nur 3 Tagen.

Der BVZL gibt noch weitere wichtige Hinweise, die Sie bei der Wahl Ihres Ankäufers beachten sollten:

Welche Erfahrung hat der Policenkäufer am Markt?

Die PACTA INVEST GmbH ist bereits seit 2004 als Ankäufer von Lebens- und Rentenversicherungen am Markt tätig. Seitdem setzt die PACTA Maßstäbe in diesem Bereich. Wir zeichnen uns durch unsere jahrelange Erfahrung und unser umfangreiches Branchen Know-How aus. Mehr als 35.000 zufriedene Kunden sind ein deutlicher Beweis dafür.

Verfügt der Policenkäufer über ausreichendes Kapital?

Die Kapitalausstattung und Kapitalherkunft des Ankäufers sind entscheidend für die Fähigkeit, Kaufpreise schnell und pünktlich zahlen zu können. Die PACTA INVEST GmbH ist überwiegend inhaberfinanziert und kann damit weitgehend auf die Refinanzierung über Dritte verzichten.

Handelt es sich um ein in– oder ausländisches Unternehmen?

Bei ausländischen Unternehmen sollten Sie unbedingt klären, ob der Kaufvertrag nach deutschem oder ausländischem Recht abgeschlossen wird. Hilfreich könnte ein Blick in das Impressum auf der Homepage des Ankäufers sein. Auch der Gerichtsstand für Streitigkeiten kann darüber Aufschluss geben; dieser müsste in den Kaufvertragsbedingungen auffindbar sein.

Tipp 9

Mit unserem Ratgeber möchten wir bezwecken, dass Sie sich ein möglichst neutrales und informiertes Bild über Ihre Policen machen können. Wissen ist die wichtigste Entscheidungsgrundlage. Nutzen Sie unser Expertenwissen. Treffen Sie die für Sie richtige Entscheidung.

Wir als Experten freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und stehen Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

Was sind die Garantien der Lebensversicherer noch wert?

§314 VAG erlaubt die Kürzung und das Aussetzten von Leistungen

§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1 Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2 Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. 3Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. 2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. 3 Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. 4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

 

 

RECHTSHINWEIS

 

Die zur Verfügung gestellten lnformationen in diesem Ratgeber werden von der PACTA INVEST GmbH regelmäßig überprüft und aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt können sich Daten zwischenzeitlich verändern oder verändert haben. Eine Haftung oder eine Garantie für die Aktualität, die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Die Informationen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung geändert, ergänzt oder gelöscht werden. Die bereitgestellten lnformationen stellen keine Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen.

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